Statuten mit Grund

Oberhofen hat Prominenz

STATUTEN SVP OBERHOFEN

Image
  • I. NAME UND ZWECK

    Art. 1, Name
    Unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei Oberhofen (SVP)“ besteht eine selbständige politische Partei in der Rechtsform eines Vereins, nach Art. 60ff ZGB. Die SVP Oberhofen ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei Kanton Bern und ist dem Wahlkreisverband Thun angeschlossen.

    Art. 2, Zweck
    Die SVP Oberhofen vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungsschichten und setzt sich für eine gleichberechtigte Mitarbeit in allen Organen der Partei ein. Sie bekennt sich zur freiheitlichen, direktdemokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates und des Föderalismus. Sie setzt vorab auf die Eigenverantwortung des Bürgers. Sie verfolgt als Hauptziele:
    1. Die Erhaltung der Neutralität
    2. Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger
    3. Den Schutz der verfassungsmässigen Rechte
    4. Den Ausgleich der Interessen sowie die soziale und wirtschaftliche Förderung aller Volkskreise, insbesondere des Mittelstandes
    5. Die fortschrittliche und effiziente Ausgestaltung eines bürgernahen Staats
    6. Die wirtschaftliche und soziale Einbindung über das gesamte Kantonsgebiet
    Die SVP Oberhofen bekennt sich zum Programm der Schweizerischen Volkspartei Kanton Bern und richtet sich nach deren Statuten sowie den Statuten des Wahlkreisverband Thun

    Art. 3, Tätigkeit
    Die SVP Oberhofen beteiligt sich an der politischen Willensbildung in der Gemeinde. Sie erfüllte diese Aufgabe Insbesondere durch
    1. die Beteiligung an Gemeindewahlen;
    2. die Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen und die Behandlung aller wichtigen Gemeindeangelegenheiten;
    Die SVP Oberhofen arbeitet mit dem Wahlkreisverband Thun und der Kantonalpartei zusammen. Es gelten die Richtlinien der Kantonalpartei.

    II. MITGLIEDSCHAFT

    Art. 4, Voraussetzung
    Der Beitritt zur Partei steht allen Frauen und Männern offen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.
    Eine Doppelmitgliedschaft (andere Partei) ist nicht zulässig.

    Art. 5, Erwerb
    Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung an das Sekretariat der SVP Oberhofen erworben. Ein abweisender Entscheid kann an die Parteiversammlung weitergezogen werden.

    Art. 6, Erlöschen
    Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a) Tod
    b) schriftliche Austrittserklärung an das Sekretariat der SVP Oberhofen
    c) unbegründete Verweigerung des Mitgliederbeitrages;
    d) Ausschluss.
    Ausschlussgründe können namentlich die Verletzung der Parteigrundsätze oder der Statuten sein. Die Geschäftsleitung der Kantonalpartei kann nach Anhörung der Beteiligten den Ausschluss einzelner Mitglieder empfehlen.
    Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Parteivorstandes durch die Parteiversammlung. Er ist gültig, wenn ihm zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Der Betroffene hat das Recht, von der Versammlung angehört zu werden.
    Er kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen schriftlich beim Parteivorstand der Kantonalpartei Einsprache erheben. Wird auf eine Einsprache verzichtet, so tritt der Ausschluss nach Ablauf der Einsprachefrist sofort in Kraft.

    Art. 7, Rechte und Pflichten
    Jedes Mitglied hat grundsätzlich das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.
    Jedes Mitglied ist den Parteigrundsätzen verpflichtet und hat die Interessen der Partei gegen aussen zu wahren.
    Jedes Mitglied ist zur Bezahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet und hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
    Delegierte für den Wahlkreisverband oder die Kantonalpartei haben bei persönlicher Verhinderung eine Stellvertretung für die Versammlungen aufzubieten.

    III. ORGANE

    Art. 8, Organe
    Die Organe der SVP Oberhofen sind:
    A Die Parteiversammlung
    B Der Parteivorstand
    C Die Rechnungsrevisoren

    A Die Parteiversammlung

    Art. 9, Einberufung
    Die Parteimitglieder bilden die Parteiversammlung. Sie ist das oberste Organ der Partei.
    Die Parteiversammlung wird jährlich mindestens einmal zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen. Weitere Parteiversammlungen werden nach Bedarf vom Parteipräsidenten, durch Vorstandsbeschluss oder auf Vorschlag von einem Zehntel der Parteimitglieder anberaumt.
    Die Einladung hat, unter Angabe der Traktanden, mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich an alle Mitglieder oder öffentlich zu erfolgen.

    Art. 10, Rechte
    Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Parteiversammlungen berechtigt.
    Jedes Mitglied hat an der Parteiversammlung das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
    Jedes Mitglied kann sich an der Partieversammlung zu den behandelten Geschäften frei äussern.

    Art. 11, Befugnisse
    Die Parteiversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht statutarisch einem anderen Parteiorgan übertragen sind. Es stehen ihr namentlich folgende Befugnisse zu:
    1. Wahl des/r Parteipräsidenten/in und der Mitglieder des Parteivorstandes gemäss Art. 15
    2. Wahl zweier Rechnungsrevisoren/innen
    3. Annahme und Abänderung der Statuten
    4. Behandlung der ihr vom Parteivorstand unterbreiteten Geschäfte
    5. Stellungnahme zu Gemeindeangelegenheiten, insbesondere zu Abstimmungsvorlagen, und zu weiteren öffentlichen Fragen
    6. Beschluss von Anträgen zuhanden des Wahlkreisverband und der Kantonalpartei
    7. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
    8. Genehmigung des Jahresprogrammes und des Voranschlages einschliesslich der Mitgliederbeiträge
    9. Wahlvorschläge für öffentliche Ämter und Beamtungen
    10. Wahl der Abgeordneten für die Delegiertenversammlungen des Wahlkreisverbandes und der Kantonalpartei
    11. Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art.6

    Art. 12, Abstimmungen und Wahlen
    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung zählt die Stimme des/der Präsident/in doppelt.
    Abstimmungen können auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Parteimitglieder geheim durchgeführt werden. Wahlen sind geheim, wenn nicht offene Wahlen beschlossen werden.
    Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Versammlung einander gegenübergestellt. Der obsiegende Antrag der Versammlung kommt schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schlussabstimmung.
    Über Ordnungsanträge ist unverzüglich abzustimmen.

    Art. 13, Abberufungsrecht
    Die Parteiversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder davon jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.

    B Der Parteivorstand

    Art. 14, Zusammensetzung
    Der Parteivorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern; ihm gehören an:
    1. Parteipräsident/in
    2. Parteivizepräsident/in (in Personalunion mit Kassier möglich)
    3. Sekretär/in (In Personalunion mit Protokollführer möglich)
    4. Kassier/in (vgl. Ziff.2)
    5. Protokollführer/in / Presseberichterstatter/in (vgl. Ziff.3)
    6. Werbechef/in (ad hoc, insbesondere bei Wahlen)
    7. höchstens 1 – 3 weitere Mitglieder. (Beisitzer)
    Einzelne Chargen können verbunden werden.
    Die Gemeinderäte/innen, die Mitglieder im Grossen Rat und den eidgenössischen Räten sowie die Mitglieder des Vorstandes des Wahlkreisverbandes und des Parteivorstandes der Kantonalpartei sind zusätzlich von Amtes wegen Mitglieder des Parteivorstandes.

    Art. 15, Wahl, Amtszeit
    Der Parteivorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gesamthaft gewählt.
    Nach Ablauf der dritten vollen Amtsperiode sind in der Regel die von der Parteiversammlung gewählten Vorstandsmitglieder für die folgende Periode nicht wieder wählbar. Dem/Der Präsidenten/in wird die vorgängige Mitgliedschaft im Vorstand nicht angerechnet.

    Art. 16, Aufgaben
    Dem Parteivorstand fallen folgende Aufgaben zu:
    1. Vorbereitung der Parteiversammlung.
    2. Ausführung der Versammlungsbeschlüsse.
    3. Führung der laufenden Geschäfte.
    4. Wahl der Parteiausschüsse.
    5. Vertretung der Partei gegen aussen.
    6. Ausarbeitung und Durchführung des Jahresprogrammes.
    7. Mitgliederwerbung.
    8. Pflege der Beziehungen mit dem Wahlkreisverband Thun und dem kantonalen Parteisekretariat

    Art. 17, Einberufung
    Der Parteivorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Anordnung des/r Präsidenten/in oder auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern.

    Art. 18, Beschlüsse
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der von der Parteiversammlung gewählten Mitglieder anwesend sind.
    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Präsident/in doppelt. bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
    Abstimmungen und Wahlen können auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes geheim durchgeführt werden. Jedem Vorstandsmitglied steht das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht zu.

    Art. 19, Präsident/in
    Der/Die Parteipräsident/in leitet die Parteiversammlungen und die Vorstandssitzungen. Die ordentliche Vertretung erfolgt durch den/die Vizepräsidenten/in.
    Er/Sie stellt zusammen mit dem Vorstand das Jahresprogramm auf.

    Art. 20, Zeichnungsberechtigung
    Der/Die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in, der Sekretär/in und der Kassier/in führen jeweils kollektiv zu Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift der SVP Oberhofen.
    Im Normalfall soll einer der beiden Mitunterzeichnenden der Präsident/in oder Vizepräsident/in sein.

    Art. 21, Sekretär/in
    Der/Die Sekretär/in teilt dem kantonalen Parteisekretariat und dem Wahlkreisverband Thun die Namen der entsprechend gewählten Delegierten mit. In der Regel in Zusammenarbeit mit dem/der Präsidenten/in oder dem/der Vizepräsidenten/in erledigt er/sie den laufenden schriftlichen Verkehr der Partei.
    Er/Sie führt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Parteisekretariat das Mitgliederverzeichnis.

    Art. 22, Kassier/in
    Der/Die Kassier/in führt die Rechnung und erledigt den Geldverkehr der Partei. Er/Sie legt – nach Kontrolle durch die Rechnungsrevisoren/innen – der Parteiversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor und erstellt zusammen mit dem Vorstand das Budget.

    Art. 23, Protokollführer/in / Presseberichterstatter/in
    Der/Die Protokollführer/in / Presseberichterstatter/in führt die Protokolle der Verhandlungen in der Parteiversammlung und im Vorstand und ist verantwortlich für die Bedienung der Presse mit Stellungnahmen.

    Art. 24, Werbechef/in
    Der/Die Werbechef/in organisiert in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Mitgliederwerbung und die parteieigenen Anlässe.

    Art. 25, Pflichten
    Die Mitglieder des Vorstandes stehen einander mit Rat und Tat zur Seite.
    Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.
    Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion zu Kenntnis gelangen.
    Bei Beendigung der Funktion sind die Vorstandsunterlagen zurückzugeben oder zu vernichten.

    Art. 26, Parteiausschüsse
    Die Parteiausschüsse werden vom Parteivorstand gewählt. Sie zählen in der Regel drei bis sieben Mitglieder. Sie befassen sich vertieft mit bestimmten Aufgaben der Partei.
    Die Parteiausschüsse konstituieren sich selbst.

    C Die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen

    Art. 27, Aufgaben und Befugnisse
    Die Rechnungsrevisoren/innen prüfen die Jahresrechnung und überwachen die Rechnungsführung des/der Kassiers/in.
    Sie stellen der Hauptversammlung Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung.

    Art. 28, Organisation, Wahl, Amtsdauer
    Es gibt mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen
    Eine Amtsdauer beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist für eine unmittelbar anschliessende Amtsdauer nicht zulässig.
    Die Amtsdauern sind so zu staffeln, dass alle zwei Jahre ein Revisor/eine Revisorin gewählt wird.

    IV. FINANZEN

    Art. 29, Einnahmen
    Die Partei beschafft die erforderlichen Mittel aus
    a) jährlichen Mitgliederbeiträge;
    b) freiwilligen Beiträgen;
    c) Zuwendungen bei Finanzaktionen und Sammlungen.

    Art. 30, Mitgliederbeiträge
    Die Parteiversammlung setzt mit dem Voranschlag folgende jährliche Beiträge fest:
    a) Beitrag von Einzelmitgliedern;
    b) Ehepaarbeitrag.
    Der Mitgliederbeitrag beträgt mindestens Fr. 60.00 für Einzelmitglieder
    Fr. 90.00 für Ehepaare
    Der maximale Mitgliederbeitrag wird auf Fr. 80.00 für Einzelmitglieder
    Fr. 120.00 für Ehepaare
    festgesetzt.
    Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

    V. STATUTENREVISION, AUFLÖSUNG

    Art. 31, Revision
    Diese Statuten können jederzeit durch die Parteiversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parteimitglieder abgeändert werden. Sämtliche Revisionen sind nach ihrer Annahme durch die Parteiversammlung der Geschäftsleitung der Kantonalpartei zur Genehmigung zu unterbreiten.

    Art. 32, Auflösung<

    • I. NAME UND ZWECK

      Art. 1, Name
      Unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei Oberhofen (SVP)“ besteht eine selbständige politische Partei in der Rechtsform eines Vereins, nach Art. 60ff ZGB. Die SVP Oberhofen ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei Kanton Bern und ist dem Wahlkreisverband Thun angeschlossen.

      Art. 2, Zweck
      Die SVP Oberhofen vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungsschichten und setzt sich für eine gleichberechtigte Mitarbeit in allen Organen der Partei ein. Sie bekennt sich zur freiheitlichen, direktdemokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates und des Föderalismus. Sie setzt vorab auf die Eigenverantwortung des Bürgers. Sie verfolgt als Hauptziele:
      1. Die Erhaltung der Neutralität
      2. Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger
      3. Den Schutz der verfassungsmässigen Rechte
      4. Den Ausgleich der Interessen sowie die soziale und wirtschaftliche Förderung aller Volkskreise, insbesondere des Mittelstandes
      5. Die fortschrittliche und effiziente Ausgestaltung eines bürgernahen Staats
      6. Die wirtschaftliche und soziale Einbindung über das gesamte Kantonsgebiet
      Die SVP Oberhofen bekennt sich zum Programm der Schweizerischen Volkspartei Kanton Bern und richtet sich nach deren Statuten sowie den Statuten des Wahlkreisverband Thun

      Art. 3, Tätigkeit
      Die SVP Oberhofen beteiligt sich an der politischen Willensbildung in der Gemeinde. Sie erfüllte diese Aufgabe Insbesondere durch
      1. die Beteiligung an Gemeindewahlen;
      2. die Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen und die Behandlung aller wichtigen Gemeindeangelegenheiten;
      Die SVP Oberhofen arbeitet mit dem Wahlkreisverband Thun und der Kantonalpartei zusammen. Es gelten die Richtlinien der Kantonalpartei.

      II. MITGLIEDSCHAFT

      Art. 4, Voraussetzung
      Der Beitritt zur Partei steht allen Frauen und Männern offen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.
      Eine Doppelmitgliedschaft (andere Partei) ist nicht zulässig.

      Art. 5, Erwerb
      Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung an das Sekretariat der SVP Oberhofen erworben. Ein abweisender Entscheid kann an die Parteiversammlung weitergezogen werden.

      Art. 6, Erlöschen
      Die Mitgliedschaft erlischt durch
      a) Tod
      b) schriftliche Austrittserklärung an das Sekretariat der SVP Oberhofen
      c) unbegründete Verweigerung des Mitgliederbeitrages;
      d) Ausschluss.
      Ausschlussgründe können namentlich die Verletzung der Parteigrundsätze oder der Statuten sein. Die Geschäftsleitung der Kantonalpartei kann nach Anhörung der Beteiligten den Ausschluss einzelner Mitglieder empfehlen.
      Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Parteivorstandes durch die Parteiversammlung. Er ist gültig, wenn ihm zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Der Betroffene hat das Recht, von der Versammlung angehört zu werden.
      Er kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen schriftlich beim Parteivorstand der Kantonalpartei Einsprache erheben. Wird auf eine Einsprache verzichtet, so tritt der Ausschluss nach Ablauf der Einsprachefrist sofort in Kraft.

      Art. 7, Rechte und Pflichten
      Jedes Mitglied hat grundsätzlich das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht und kann seine Meinung innerhalb der Partei frei äussern und vertreten.
      Jedes Mitglied ist den Parteigrundsätzen verpflichtet und hat die Interessen der Partei gegen aussen zu wahren.
      Jedes Mitglied ist zur Bezahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet und hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
      Delegierte für den Wahlkreisverband oder die Kantonalpartei haben bei persönlicher Verhinderung eine Stellvertretung für die Versammlungen aufzubieten.

      III. ORGANE

      Art. 8, Organe
      Die Organe der SVP Oberhofen sind:
      A Die Parteiversammlung
      B Der Parteivorstand
      C Die Rechnungsrevisoren

      A Die Parteiversammlung

      Art. 9, Einberufung
      Die Parteimitglieder bilden die Parteiversammlung. Sie ist das oberste Organ der Partei.
      Die Parteiversammlung wird jährlich mindestens einmal zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen. Weitere Parteiversammlungen werden nach Bedarf vom Parteipräsidenten, durch Vorstandsbeschluss oder auf Vorschlag von einem Zehntel der Parteimitglieder anberaumt.
      Die Einladung hat, unter Angabe der Traktanden, mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich an alle Mitglieder oder öffentlich zu erfolgen.

      Art. 10, Rechte
      Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Parteiversammlungen berechtigt.
      Jedes Mitglied hat an der Parteiversammlung das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
      Jedes Mitglied kann sich an der Partieversammlung zu den behandelten Geschäften frei äussern.

      Art. 11, Befugnisse
      Die Parteiversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht statutarisch einem anderen Parteiorgan übertragen sind. Es stehen ihr namentlich folgende Befugnisse zu:
      1. Wahl des/r Parteipräsidenten/in und der Mitglieder des Parteivorstandes gemäss Art. 15
      2. Wahl zweier Rechnungsrevisoren/innen
      3. Annahme und Abänderung der Statuten
      4. Behandlung der ihr vom Parteivorstand unterbreiteten Geschäfte
      5. Stellungnahme zu Gemeindeangelegenheiten, insbesondere zu Abstimmungsvorlagen, und zu weiteren öffentlichen Fragen
      6. Beschluss von Anträgen zuhanden des Wahlkreisverband und der Kantonalpartei
      7. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
      8. Genehmigung des Jahresprogrammes und des Voranschlages einschliesslich der Mitgliederbeiträge
      9. Wahlvorschläge für öffentliche Ämter und Beamtungen
      10. Wahl der Abgeordneten für die Delegiertenversammlungen des Wahlkreisverbandes und der Kantonalpartei
      11. Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art.6

      Art. 12, Abstimmungen und Wahlen
      Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung zählt die Stimme des/der Präsident/in doppelt.
      Abstimmungen können auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Parteimitglieder geheim durchgeführt werden. Wahlen sind geheim, wenn nicht offene Wahlen beschlossen werden.
      Liegen zu einem Geschäft mehrere Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Versammlung einander gegenübergestellt. Der obsiegende Antrag der Versammlung kommt schliesslich mit dem Antrag des Vorstandes in die Schlussabstimmung.
      Über Ordnungsanträge ist unverzüglich abzustimmen.

      Art. 13, Abberufungsrecht
      Die Parteiversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder davon jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.

      B Der Parteivorstand

      Art. 14, Zusammensetzung
      Der Parteivorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern; ihm gehören an:
      1. Parteipräsident/in
      2. Parteivizepräsident/in (in Personalunion mit Kassier möglich)
      3. Sekretär/in (In Personalunion mit Protokollführer möglich)
      4. Kassier/in (vgl. Ziff.2)
      5. Protokollführer/in / Presseberichterstatter/in (vgl. Ziff.3)
      6. Werbechef/in (ad hoc, insbesondere bei Wahlen)
      7. höchstens 1 – 3 weitere Mitglieder. (Beisitzer)
      Einzelne Chargen können verbunden werden.
      Die Gemeinderäte/innen, die Mitglieder im Grossen Rat und den eidgenössischen Räten sowie die Mitglieder des Vorstandes des Wahlkreisverbandes und des Parteivorstandes der Kantonalpartei sind zusätzlich von Amtes wegen Mitglieder des Parteivorstandes.

      Art. 15, Wahl, Amtszeit
      Der Parteivorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gesamthaft gewählt.
      Nach Ablauf der dritten vollen Amtsperiode sind in der Regel die von der Parteiversammlung gewählten Vorstandsmitglieder für die folgende Periode nicht wieder wählbar. Dem/Der Präsidenten/in wird die vorgängige Mitgliedschaft im Vorstand nicht angerechnet.

      Art. 16, Aufgaben
      Dem Parteivorstand fallen folgende Aufgaben zu:
      1. Vorbereitung der Parteiversammlung.
      2. Ausführung der Versammlungsbeschlüsse.
      3. Führung der laufenden Geschäfte.
      4. Wahl der Parteiausschüsse.
      5. Vertretung der Partei gegen aussen.
      6. Ausarbeitung und Durchführung des Jahresprogrammes.
      7. Mitgliederwerbung.
      8. Pflege der Beziehungen mit dem Wahlkreisverband Thun und dem kantonalen Parteisekretariat

      Art. 17, Einberufung
      Der Parteivorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Anordnung des/r Präsidenten/in oder auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern.

      Art. 18, Beschlüsse
      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der von der Parteiversammlung gewählten Mitglieder anwesend sind.
      Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Präsident/in doppelt. bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
      Abstimmungen und Wahlen können auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes geheim durchgeführt werden. Jedem Vorstandsmitglied steht das gleiche Stimm-, Wahl- und Antragsrecht zu.

      Art. 19, Präsident/in
      Der/Die Parteipräsident/in leitet die Parteiversammlungen und die Vorstandssitzungen. Die ordentliche Vertretung erfolgt durch den/die Vizepräsidenten/in.
      Er/Sie stellt zusammen mit dem Vorstand das Jahresprogramm auf.

      Art. 20, Zeichnungsberechtigung
      Der/Die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in, der Sekretär/in und der Kassier/in führen jeweils kollektiv zu Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift der SVP Oberhofen.
      Im Normalfall soll einer der beiden Mitunterzeichnenden der Präsident/in oder Vizepräsident/in sein.

      Art. 21, Sekretär/in
      Der/Die Sekretär/in teilt dem kantonalen Parteisekretariat und dem Wahlkreisverband Thun die Namen der entsprechend gewählten Delegierten mit. In der Regel in Zusammenarbeit mit dem/der Präsidenten/in oder dem/der Vizepräsidenten/in erledigt er/sie den laufenden schriftlichen Verkehr der Partei.
      Er/Sie führt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Parteisekretariat das Mitgliederverzeichnis.

      Art. 22, Kassier/in
      Der/Die Kassier/in führt die Rechnung und erledigt den Geldverkehr der Partei. Er/Sie legt – nach Kontrolle durch die Rechnungsrevisoren/innen – der Parteiversammlung die Jahresrechnung zur Genehmigung vor und erstellt zusammen mit dem Vorstand das Budget.

      Art. 23, Protokollführer/in / Presseberichterstatter/in
      Der/Die Protokollführer/in / Presseberichterstatter/in führt die Protokolle der Verhandlungen in der Parteiversammlung und im Vorstand und ist verantwortlich für die Bedienung der Presse mit Stellungnahmen.

      Art. 24, Werbechef/in
      Der/Die Werbechef/in organisiert in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Mitgliederwerbung und die parteieigenen Anlässe.

      Art. 25, Pflichten
      Die Mitglieder des Vorstandes stehen einander mit Rat und Tat zur Seite.
      Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.
      Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion zu Kenntnis gelangen.
      Bei Beendigung der Funktion sind die Vorstandsunterlagen zurückzugeben oder zu vernichten.

      Art. 26, Parteiausschüsse
      Die Parteiausschüsse werden vom Parteivorstand gewählt. Sie zählen in der Regel drei bis sieben Mitglieder. Sie befassen sich vertieft mit bestimmten Aufgaben der Partei.
      Die Parteiausschüsse konstituieren sich selbst.

      C Die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen

      Art. 27, Aufgaben und Befugnisse
      Die Rechnungsrevisoren/innen prüfen die Jahresrechnung und überwachen die Rechnungsführung des/der Kassiers/in.
      Sie stellen der Hauptversammlung Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung.

      Art. 28, Organisation, Wahl, Amtsdauer
      Es gibt mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen
      Eine Amtsdauer beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist für eine unmittelbar anschliessende Amtsdauer nicht zulässig.
      Die Amtsdauern sind so zu staffeln, dass alle zwei Jahre ein Revisor/eine Revisorin gewählt wird.

      IV. FINANZEN

      Art. 29, Einnahmen
      Die Partei beschafft die erforderlichen Mittel aus
      a) jährlichen Mitgliederbeiträge;
      b) freiwilligen Beiträgen;
      c) Zuwendungen bei Finanzaktionen und Sammlungen.

      Art. 30, Mitgliederbeiträge
      Die Parteiversammlung setzt mit dem Voranschlag folgende jährliche Beiträge fest:
      a) Beitrag von Einzelmitgliedern;
      b) Ehepaarbeitrag.
      Der Mitgliederbeitrag beträgt mindestens Fr. 60.00 für Einzelmitglieder
      Fr. 90.00 für Ehepaare
      Der maximale Mitgliederbeitrag wird auf Fr. 80.00 für Einzelmitglieder
      Fr. 120.00 für Ehepaare
      festgesetzt.
      Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

      V. STATUTENREVISION, AUFLÖSUNG

      Art. 31, Revision
      Diese Statuten können jederzeit durch die Parteiversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parteimitglieder abgeändert werden. Sämtliche Revisionen sind nach ihrer Annahme durch die Parteiversammlung der Geschäftsleitung der Kantonalpartei zur Genehmigung zu unterbreiten.

      Art. 32, Auflösung
      Die Parteiversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Parteimitglieder die Auflösung der SVP Oberhofen beschliessen.

      Art. 33, Liquidation
      Bei Auflösung der Partei fällt das Vermögen dem Wahlkreisverband Thun zu.

      VI. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

      Art. 34, Inkraftsetzung
      Die Bestimmungen über die Amtszeitbeschränkung haben keine rückwirkende Geltung.
      Diese Statuten wurden an der Parteiversammlung vom 8. März. 2002 angenommen.
      Sie treten mit der Annahme durch die Parteiversammlung und nach der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der SVP-Kanton Bern in Kraft.


      SVP SEKTION OBERHOFEN
      Hans Ueli Bieri, Präsident

      Oberhofen, 24. August 2009

    br />Die Parteiversammlung kann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Parteimitglieder die Auflösung der SVP Oberhofen beschliessen.

    Art. 33, Liquidation
    Bei Auflösung der Partei fällt das Vermögen dem Wahlkreisverband Thun zu.

    VI. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Art. 34, Inkraftsetzung
    Die Bestimmungen über die Amtszeitbeschränkung haben keine rückwirkende Geltung.
    Diese Statuten wurden an der Parteiversammlung vom 8. März. 2002 angenommen.
    Sie treten mit der Annahme durch die Parteiversammlung und nach der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der SVP-Kanton Bern in Kraft.


    SVP SEKTION OBERHOFEN
    Hans Ueli Bieri, Präsident

    Oberhofen, 24. August 2009

SPONSOREN

Copyright © 2021 SVP Sektion Oberhofen | Design und Programmierung by www.weratv.ch, 3176 Neuenegg